1.      Vertragsgrundlagen, Begriffe und Geltungsbereich

1.1.            Die windata GmbH & Co.KG stellt eine Dienstleistung konfipay zur Durchführung von Zahlungsverkehrstransaktionen gem. den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der windata GmbH & Co.KG in der jeweils aktuellen Fassung, welche auf der Internetseite www.windata.de veröffentlicht werden, sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

1.2.            konfipay kann von Unternehmen und Organisationen (nachfolgend als „Kunden“ bezeichnet) zur Einreichung von Finanztransaktionen und dem Abruf von Kontoumsatzdaten bei deutschen, österreichischen und Schweizer Kreditinstituten unter Anerkennung dieser Bedingungen genutzt werden, sofern das betroffene Kreditinstitut die von konfipay benutzten Kommunikations- und Legitimationsverfahren für den Datenaustausch unterstütz.

1.3.            Mit dieser Vereinbarung wird durch windata ein Nutzungsrecht am Dienst konfipay in nicht übertragbarer und in nicht ausschließlicher Form an den Kunden übertragen.

1.4.            Die gemeinsame Nutzung des Dienstes konfipay mit Dritten ist nach vorheriger Zustimmung durch windata und Anerkennung der Bedingungen für konfipay durch den Dritten gestattet.

1.5.            Vor Beginn der Nutzung von konfipay teilt der Kunde windata den gewünschten Nutzungsumfang schriftlich (oder per E-Mail) mit.

1.6.            Diese Bedingungen regeln die Bereitstellung, den Betrieb und die Nutzung des Dienstes konfipay (nachfolgend als „konfipay“ bezeichnet) abschließend, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen und Verträge zwischen windata und Kunde in Bezug auf konfipay geschlossen wurden. Soweit für Leistungen abweichende Bedingungen vertraglich geregelt werden, gehen diese bei Abweichungen diesen Bedingungen für die Nutzung des konfipay vor.

1.7.            Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn und soweit diese von windata schriftlich anerkannt wurden.

2.      Leistungsbeschreibung

2.1.            Über den Dienst konfipay können folgende Finanztransaktionen durchgeführt werden:

a)        SEPA-Überweisungen
(Einzel- und Sammelaufträge)

b)        SEPA-Basislastschriften
(Einzel- und Sammelaufträge)

c)        SEPA-Firmenlastschriften
(Einzel- und Sammelaufträge)

d)        Abruf von Kontoumsatzdaten im Format CAMT

e)        Abruf des EBICS-Protokolls im Format XML

2.2.            Der Dienst konfipay verarbeitet ausschließlich formal korrekte und fehlerfreie Daten gem. Vertragsanlage B „Datenformate“.

2.3.            windata behält sich eine Änderung, Anpassung oder Erweiterung der Dateiformate vor. windata wird den Kunden mit einer Frist von 3 Monaten vor Inkrafttreten der neuen bzw. geänderten Dateiformate schriftlich oder per E-Mail informieren.

2.4.            Entsprechen die, vom Kunden eingereichten/eingelieferten Dateien nicht den Kriterien aus 2.2, werden diese Dateien vom Dienst konfipay nicht verarbeitet und abgelehnt. Der Dienst konfipay gibt eine (technische) Rückmeldung an das einreichende System über die Nichtverarbeitung der Daten.

2.5.            windata behält sich vor, alle eingereichten Dateien zu folgenden Zwecken zu speichern:

a)        Betrugsprävention

b)        Aufklärung von Betrug und Betrugsversuchen

c)        Qualitätssicherungsmaßnahmen

d)        Fehlerbehebung

e)        Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten

f)         Abrechnung (der Nutzung des Dienstes konfipay durch den Kunden)

2.6.            Wünscht der Kunde eine Einreichung/Einlieferung von Dateien in anderen (eigenen) Dateiformaten, so wird windata – sofern die technische Möglichkeit (nach Ermessen von windata) besteht und der Kunde bereit ist, einen Kostenersatz an windata zu leisten - eine entsprechende Verarbeitung ermöglichen.

3.      Leistungsänderungen

3.1.   windata ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn

a)            diese Leistungen Produkte/Dienstleistungen anderer Hersteller enthalten und diese Produkte/Dienstleistungen windata nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die windata zu vertreten hat;

b)           neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen;

c)            die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen, den Vorgaben der Kreditinstitute oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, oder

d)           vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist.

3.2.   Leistungsänderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Zusätzlich behält sich windata eine Veröffentlichung auf der Internetseite konfipay.windata.de bzw. www.konfipay.com, vor.

4.      Verfügbarkeit

4.1.            windata stellt den Dienst konfipay von Montag bis Freitag (TARGET2-Arbeitstage) zur Verfügung.

4.2.            An folgenden Tagen steht der Dienst nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung:

a)        Samstag und Sonntag

b)        gesetzliche Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland

c)        sog. TARGET2-Feiertage
(Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, 1. Und 2. Weihnachtsfeiertag)

4.3.            windata behält sich zeitweilige Beschränkungen der vertraglichen Leistungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten, Durchführung von Datensicherungen, Installation von Softwareaktualisierungen etc.) oder durch notwendige Kapazitätsanpassungen (Skalierung) der eingesetzten Server bzw. Ressourcen vor.

4.4.            Der Dienst wird in der Zeitzone „Mitteleuropäische Zeit (CET/MEZ)“ bzw. „Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ/CEST/CEDT)“ bereitgestellt.

4.5.            windata wird Störungs- bzw. Fehlermeldungen wie folgt behandeln:

a)            Fehler/Störungen, die nach Beurteilung von windata die Nutzung des Dienstes konfipay ausschließen oder schwerwiegend einschränken und eine Umgehung mit zumutbaren organisatorischen Mitteln nicht erlauben (betriebsverhindernd), wird windata beseitigen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist und die dazu erforderlichen Maßnahmen spätestens im Laufe, des auf die Fehler- bzw. Störungsmeldung folgenden Werktages einleiten.

b)           Andere, nach Beurteilung von windata wesentliche Fehler oder Störungen, die keine Umgehung mit zumutbaren organisatorischen Mitteln erlauben (betriebsbehindernd), wird windata ebenfalls im Rahmen ihrer zumutbaren Möglichkeiten beseitigen und die dazu erforderlichen Maßnahmen spätestens im Laufe des zweiten, auf die Fehler- bzw. Störungsmeldung folgenden Werktages einleiten.

c)            Zu Fehlern oder Störungen, die weder betriebsverhindernd noch betriebsbehindernd sind, wird windata nach Möglichkeit Hinweise geben, die die Folgen des Fehlers/der Störung mit, für den Kunden zumutbarem Aufwand beseitigt oder umgangen werden kann. Nach eigenem Ermessen wird windata im Rahmen eines Updates oder einer Produktanpassung diese Mängel beheben.

5.      Leistungsstörung, Sach- und
Rechtsmängel

5.1.            Erbringt windata die Leistungen nach diesem Vertrag nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet, so kann der Kunde windata schriftlich eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistungen setzen. Erbringt windata die Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder schlägt die Leistungserbringung fehl, kann der Kunde die Vergütung (s. Ziffer 7.) in angemessenem Umfang mindern und – soweit der schriftlich gesetzten Nachfrist eine Kündigungsandrohung verbunden war und es sich um eine wesentliche Pflichtverletzung handelt – den Vertrag vorzeitig schriftlich kündigen.

5.2.            Der Kunde hat keine Sachmängelansprüche

a)            bei einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang;

b)           bei Nichtverfügbarkeit des Dienstes konfipay außerhalb der üblichen Bankverarbeitungszeiten (Bankrechenzentren);

c)            bei unsachgemäßer Nutzung des Dienstes konfipay;

d)           bei nicht reproduzierbaren oder durch den Kunden nicht nachweisbaren Fehlern/Störungen;

e)           bei Schäden, die durch nachträgliche Veränderung durch den Kunden oder Dritte entstehen;

f)             wenn der Kunde nicht die aktuelle Version einsetzt und daraus ein Mangel resultiert;

g)            der Kunde nicht korrekte oder fehlerhafte Dateien (gem. Vertragsanlage B) einreicht.

5.3.            Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Kunden folgende Sachmängelansprüche zu:

a)            Das Recht auf Nacherfüllung. windata entscheidet – unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden - nach eigenem Ermessen, ob eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung/Neuerstellung erfolgt.

b)           bei Dauerschuldverhältnissen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütung (s. Ziffer 7.) sowie nach Fehlschlagen der Nacherfüllung auf Kündigung des Vertrags und/oder Schadensersatz.

5.4.            Der Kunde hat Mängel in detaillierter und nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich gegenüber windata anzuzeigen und geltend zu machen. Der Kunde hat hierbei die Arbeitsschritte, welche zum Auftreten des Mangels geführt haben und die Auswirkungen des Mangels darzustellen.

5.5.            Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufgegenständen innerhalb eines Jahres nach Übergabe und bei werkvertraglichen Leistungen innerhalb eines Jahres nach Abnahme.

5.6.            Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von windata seine Rechte verletzt, wird der Kunde windata unverzüglich (schriftlich oder per E-Mail) darüber informieren. windata ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, unberechtigt geltend gemachte Ansprüche auf ihre Kosten abzuwehren.

5.7.            Werden durch die Leistungen von windata die Rechte Dritter verletzt, wird windata nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten

a)            dem Kunden das Recht zur Nutzung der angegriffenen Leistung verschaffen; oder

b)           die Leistung frei von Rechten Dritter gestalten.

Falls eine andere Abhilfe mit einem angemessenen Aufwand von windata geschaffen werden kann, wird windata die Leistung unter Erstattung der vom Kunden dafür geleisteten Vergütung, abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgelts, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zurücknehmen.

Die Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren bei Kaufgegenständen innerhalb eines Jahres nach Übergabe und bei werkvertraglichen Leistungen innerhalb eines Jahres nach Abnahme.

5.8.            Schadenersatz kann der Kunde nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen, als die Haftung nach Abschnitt 8 (Haftung) begründet ist.

6.      Sonderregelungen für individuelle
Programmierleistungen, Abnahme werkvertraglicher Leistungen

6.1.            windata erstellt auf Wunsch und aufgrund gesonderter Beauftragung für den Kunden nach dessen Anforderungen individuelle Programmierleistungen bzw. Anpassungsleistungen am Dienst konfipay (Customizing).

6.2.            Customizing (gesonderte Programmierleistungen) und damit ggf. verbundene Pflege- und Wartungsleistungen werden im Rahmen gesonderter Vereinbarungen zwischen windata und Kunden vereinbart.

6.3.            Soweit sich windata, insbesondere im Rahmen einer Systementwicklung, -einrichtung, -umstellung o.ä., zu einer werksvertraglichen Leistung verpflichtet, haftet windata nur für den Eintritt des jeweiligen Erfolges, wenn der Kunde alle hierzu notwendigen Mitwirkungspflichten (Ziffer 12) erbracht hat.

6.4.            Grundlage für die Abnahme ist die von den Vertragspartnern vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung (Spezifikation). Teilabnahmen sind möglich, sofern diese vereinbart wurden.

6.5.            Die Abnahme der werkvertraglichen Leistung (Werk) oder der Teilleistung erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung entweder durch schriftliche Erklärung des Kunden oder durch die produktive Nutzung (Inbetriebnahme) durch den Kunden.

6.6.            Werkvertragliche Leistungen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung als abgenommen,

a)            wenn der Kunde die werkvertragliche Leistung in Gebrauch nimmt bzw. in Gebrauch nehmen lässt und nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Inbetriebnahme nur zu Testzwecken erfolgt;

b)           mit Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, es sei denn, der Kunde hat berechtigt einen Vorbehalt erklärt oder die Abnahme verweigert;

c)            wenn der Kunde innerhalb einer ihm hierfür von windata gesetzten angemessenen Frist keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern und windata auf diese Folge gesondert hingewiesen hat;

d)           wenn der Kunde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums (Ziffer 6.7) keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern und windata auf diese Folge gesondert hingewiesen hat.

6.7.            Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt ein Zeitraum für die Abnahme von zwei Wochen nach Übergabe der werkvertraglichen Leistung als vereinbart;

7.      Urheber- und sonstige Rechte

7.1.            Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung von Leistungen von windata sind dem Kunden nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen oder auf Grund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen gestattet.

7.2.            Der Kunde verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte von windata zu beeinträchtigen. Der Kunde haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen von windata gewährt, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat.

7.3.            Verstößt der Kunde gegen die in Ziffern 7.1 bis 7.2 genannten Regelungen, ist windata nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt, die betreffenden Leistungen fristlos zu kündigen. Darüber hinaus ist windata berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht zu vertreten hat.

7.4.            windata ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung von konfipay zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

8.      Vergütung und Zahlungsverzug

8.1.            Der Kunde bezahlt an die windata GmbH & Co.KG zur Abgeltung aller Leistungen nach diesem Vertrag eine Vergütung gem. Vertragsanlage A „Preise und Vergütungen“. Die Vertragsanlage A ist wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

8.2.            Rechnungen der windata GmbH & Co.KG sind zahlbar ohne Abzug sofort nach Erhalt. Mit Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug. Unberechtigter Abzug von Skonto wird nachgefordert.

8.3.            windata ist zu einer angemessenen Anpassung der Vergütung nach Ankündigung (entweder schriftlich, per E-Mail oder durch Bekanntgabe auf der zum Dienst konfipay gehörenden Internetseite konfipay.windata.de bzw. www.konfipay.com) berechtigt. Eine Anpassung der Vergütung tritt frühestens drei Monate nach Ankündigung bzw. zum Beginn eines neuen, auf den Veröffentlichungszeitpunkt folgenden Vertragsjahres in Kraft.

8.4.            Führen neue gesetzliche oder behördliche oder technische Anforderungen, neue Sicherheitsbestimmungen oder neue Datenschutzerfordernisse zu erhöhten Kosten der Leistungserbringung, ist windata berechtigt, die Vergütung auch innerhalb eines Vertragsjahres zu erhöhen.

8.5.            Der Kunde kann die von der Preiserhöhung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zu deren Inkrafttreten schriftlich kündigen.

8.6.            windata kann, neben ihren sonstigen Rechten im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, nach wiederholter Mahnung und schriftlicher Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlichen Zahlungen geltend machen.

8.7.            Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden gegen windata an Dritte ist ausgeschlossen und dieser gegenüber unwirksam.

9.      Haftung

9.1.            windata schuldet dem Kunden auf außervertraglicher Grundlage Schadensersatz nur in folgendem Umfang:

a)            Bei Vorsatz oder Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit in voller Höhe;

b)           Bei grober Fahrlässigkeit in Höhe des vorhersehbaren und typischen Schadens;

c)            In sonstigen Fällen nur bei Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist (Kardinalspflicht), und zwar ebenfalls beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.

9.2.            Die Haftung der windata GmbH & Co.KG für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.3.            Der Kunde stellt windata von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch einen nicht vertragsgemäßen Einsatz des Dienstes konfipay durch den Kunden begründet sind.

9.4.            windata übernimmt keine Haftung oder Gewähr für die tatsächliche und fristgerechte Verarbeitung (Verbuchung) der vom Kunden beim Dienst konfipay eingereichten/eingelieferten Dateien bzw. Zahlungsverkehrstransaktionsdaten durch das Kreditinstitut des Kunden. Der Kunde hat selbstständig für ausreichende Deckung auf seinem Bankkonto zu sorgen.

9.5.            Bei Verlust von Daten auf dem System des Kunden (Computer/Server des Kunden), welche durch die Nutzung des Dienstes konfipay verursacht sind, haftet windata nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung (täglich) durch den Kunden erforderlich ist.

10.  Technische Hilfestellung (Hotline)

10.1.         windata unterstützt den Kunden bei Störungen der vertragsgemäßen Nutzung des Dienstes konfipay und bei Bedienerproblemen. Der Kunde kann hierzu die Kundenberatung von windata unter der Rufnummer +49 7522 97700 montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr telefonisch kontaktieren.

10.2.         Außerhalb der unter 7.1 genannten Zeiten kann der Kunde Anfragen per E-Mail an support@windata.de richten.

10.3.         windata wird telefonische Anfragen und Anfragen per E-Mail im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten kurzfristig und durch eine/einen fachkundige/fachkundigen Mitarbeiterin/Mitarbeiter beantworten.

10.4.         windata kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass Anfragen zu Softwareprogrammen Dritter (welche den Dienst konfipay verwenden) beantwortet werden können. Anfragen zu Fremdprogrammen sind direkt an den jeweiligen Hersteller zu richten. windata wird, ihm Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten versuchen, den Hersteller der Fremdsoftware bestmöglich zu unterstützen.

11.  Vertragsdauer

11.1.         Der Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer.

11.2.         Beide Vertragspartner haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres ordentlich zu kündigen. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigung (Datum des Poststempels).

11.3.         Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a)               wenn ein Vertragspartner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners mangels Masse abgelehnt wird oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vertragspartners eröffnet wird,

b)               wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung (siehe Ziffer 5.) wiederholt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nach dem verzugsbegründenden Ereignis in Verzug ist.

11.4.         Mit Wirksamwerden einer Kündigung wird der Zugriff auf konfipay (Anwendung und Daten) gesperrt. Nach einer angemessenen Frist und unter Berücksichtigung von Ziffer 2.5 werden die gespeicherten Daten gelöscht.


12.  Mitwirkungspflichten

12.1.         Zur Nutzung des Dienstes konfipay ist es erforderlich, dass der Kunde mit seinem Kreditinstitut eine Vereinbarung zur Nutzung des „Datenträgeraustauschs mit Servicerechenzentren (DTA SRZ)“ oder eine vergleichbare Regelung abschließt.

12.2.         Der Kunde wird windata auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Vereinbarung zur Aktivierung der Bankverbindung in konfipay vorlegen.

12.3.         Die zur Erbringung der Leistung gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf benötigten Arbeitsmittel sind vom Kunden kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

12.4.         Werden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und entstehen dadurch Verzögerungen und Mehraufwand und wurde die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden von windata schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Kunden angemahnt, so ist windata neben der Anpassung des Zeitplans berechtigt, eine entsprechend erhöhte Vergütung zu verlangen.

12.5.         Der Kunde nennt windata einen Ansprechpartner. Die Auskünfte der jeweils vertraglich benannten Ansprechpartner sind verbindlich.

12.6.         Besondere, durch windata nicht beeinflussbare Gefahrenquellen müssen eigenverantwortlich durch den Kunden ausgeschaltet werden. Dazu gehören insbesondere

a)            das Ausführen von Anwendungen, die die Sicherheitsmechanismen von konfipay und/oder windata-Produkten und windata-Leistungen umgehen;

b)           der Einsatz von Programmen, Treibern und Mechanismen, die auf unsicheren Quellen stammen oder deren Hersteller/Herkunft unbekannt ist.

13.  Einschaltung Dritter

13.1.         windata darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden der Hilfe Dritter (Erfüllungsgehilfen) bedienen.

13.2.         windata haftet für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB im Rahmen der in Nr. 7 geregelten Beschränkungen und Ausschlüsse.

14.  Datenschutz

14.1.         windata verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. windata wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und wird diese dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

14.2.         Der Kunde stimmt zu, dass windata berechtigt ist, dem Kunden Informationen zu aktuellen Produkten und Dienstleistungen per Post oder per E-Mail zusenden darf.

14.3.         Werden personenbezogene Daten durch windata im Auftrag des Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt, erfolgt dies im Rahmen der Weisungen des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung). windata wird dafür Sorge tragen, dass alle Auftragsdaten und deren Verarbeitung streng vertraulich behandelt und insbesondere nicht unbefugt an Dritte übermittelt werden. Der Kunde beauftragt windata mit der Vornahme aller erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer rationellen Verarbeitung und zur Sicherung der Daten vor Verlust, Verfälschung oder unbefugtem Zugriff.

14.4.         Datenverarbeitungsaufträge des Kunden werden mit von windata vergebenen individuellen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) durchgeführt. Mit Löschung der Benutzerkennung durch den Kunden sind die unter dieser Kennung gespeicherten Daten nicht mehr im Zugriff des Kunden.

14.5.         windata wird die Daten des Kunden und die in den eingereichten Zahlungsdateien bzw. abgerufenen Kontoumsatzdaten ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages speichern, nutzen und nur an Dritte weitergeben, wenn dies zur Erfüllung dieses Vertrages notwendig ist.

14.6.         Wird gegenüber windata behördlich oder gerichtlich angeordnet, Daten des Kunden und der durchgeführten Zahlungsverkehrstransaktionen offenzulegen bzw. auszuhändigen, wird windata den Kunden darüber schriftlich oder per E-Mail informieren.

15.  Schlussbestimmungen

15.1.         Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wangen im Allgäu, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

15.2.         Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.3.         Kündigungen bedürfen der Schriftform.

15.4.         Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.5.         Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.